Wichtige Information: Bundesverfassungsgericht verbietet Sanktionen bei Hartz IV
Die Annahme, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit Urteil vom 09.02.2010 nur über das Verfahren zur Berechnung des Existenzminimums entschieden, ist falsch, denn das Gericht hat allgemein über die Ansprüche von Hilfsbedürftigen entschieden. Richtig ist, die Berechnung des Regelsatzes kann nur dann verfassungswidrig sein, wenn ein grundsätzlicher Anspruch darauf überhaupt besteht.
In den ersten beiden Leitsätzen (von vier) geht das BVerfG dann auch folgerichtig auf die Gewährleistung (des Existenzminimums) als allgemeinen Rechtsanspruch ein.
In den Begründungen formt das BVerfG diese Ansprüche (der Grundrechtsträger) weiter aus und entwickelt einen unabweisbaren und bedingungslosen Ansatz zum Einfordern dieser Leistungen:
1. der Anspruch (des Hilfsbedürftigen) ist durch den Staat zu sichern (Randziffer 134), 2. die gesamte physische Existenz, die zwischenmenschlichen Beziehungen und die Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ist zu sichern (Randziffer 135), 3. der stete unverfügbare Anspruch wird bestimmt (Randziffer 137) und 4. das beschriebene Existenzminimum wird durch den Regelsatz und weitere Leistungen wie Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) dargestellt (Randziffer 148).
Sanktionen sind nach dieser Entscheidung also nur noch möglich, wenn Spielräume oberhalb des Existenzminimums bestehen. Das ist praktisch nur dann der Fall, wenn das Einkommen des Leistungsbeziehers aufgrund von Freibeträgen (Erwerbstätigkeit) insgesamt über dem Regelsatzes (plus KdU etc.) liegt. Mittels der obigen Begründung können Sanktionierte jetzt vor den Sozialgerichten ihre Ansprüche geltend machen. Das Erpressungsmittel der Bundesregierung zur Zwangsarbeit, mit der Folge des Lohndumpings und der Vernichtung von Arbeitstarifen, ist damit Vergangenheit.
Im Jahr 2010 hat jedoch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das „Gesetz zur Entwicklung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften. Buches Sozialgesetzbuch“ auf den Weg gebracht. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über das stets zu gewährleistende Existenzminimum (Regelsatz plus KdU etc.) wurden hierin vorsätzlich missachtet. Als „vorsätzlich“ kann es deshalb bezeichnet werden, weil die Regierung selbstverständlich über die erforderliche juristische Kompetenz verfügt.
Nicht zufällig brach direkt nach der Urteilsverkündung eine Hetzkampagne gegen Hilfsbedürftige aus. Mit der Manipulation „Arbeitsanreize schaffen“ (damit sind vor allen Dingen Sanktionen gegen „faule“ Hilfsbedürftige gemeint) trieb man einen tiefen Keil in die Gesellschaft.
Die Bundesregierung ignoriert die Entscheidung des obersten Gerichtes der BRD und hebt die Sanktionsmöglichkeiten nicht auf, sondern verschärft diese sogar mit dem neuen Gesetz. Sie trägt somit die Verantwortung dafür, dass Hunderttausende zukünftig noch einfacher um ihre Ansprüche betrogen werden können.
Jeder von Sanktionen Betroffene sollte daher prüfen, ob er neben der Klage gegen seine Sanktion nicht auch noch eine Anzeige wegen Unterschlagung für richtig hält.
Hallo, ich habe in Vertretung einer BG mit Datum zum 20.04.2011 ein Schriftsatz zur Klageerhebung zum SG eingebracht. Unter anderem wegen erkennbaren Verletzungen gegen die Menschenrechte u.a.des Internationalen Paktes über politische und bürgerliche Rechte:Art.2,4,5,7,8,9,12,14,15,16,17 und Art.26 sowie des Intenationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte : Art.6.1 , 7 , 7a)i) , 7a)ii) ,9 ,11.1 , 11.2 , 12.1 und 12.2d und das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10 Dezember 1984 ( BGBl.1990 II S. 246).
Den Schriftsatz zum SG habe ich abschliesend mit folgendem Fazit versehen:
In der Bundesrepublik Deutschland sind Hilfsbedürftige , die ein Teil der Bevölkerung sind, systematisch und mit Billigung der zuständigen Behörden Volksverhetzungen schutzlos ausgesetzt. In einer Weise, die geeignet ist,den öffentlichen Frieden zu stören wird mittelbar zum Haß gegen diese Teile der Bevölkerung aufgestachelt was zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen führt. Die Menschenwürde dieser hilfsbedürftigen Menschen wird angegriffen und verletzt dadurch das man diese beschimpft,öffentlich böswillig verächtlich macht und verleumdet. Die Beklagte (Jobcenter) und deren Angehörige Frau ............. bedienen sich dabei von Ihr fingierte und konstruierter rechtswidriger Sachverhalte.
Der hilfsbedürftigteMensch ist hier ständiger erniedrigender Behandlung ausgesetzt.
Durch die sogenannten "Hartz IV " Gesetze und deren Auslegung sowie Anwendung ist zweifelsfrei belegt dass in der BRD eine ständige Praxis grober, offenkundiger und massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist in Art.2 , Art. 12 und Art,13 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe begründet.
So nun genug geschrieben aber noch etwas zu mir: Bin seit 1995 in Sachen Menschenrechte aktiv tätig. Vielleicht kann ich ja mal dem Ein oder Anderen mit Tip`s und Info's helfen? Bis dahin Gruß von Menschenrecht-aktiv
Wir werden sehr gehrne darauf zurück kommen, da wir genau dieses Ziel verfolgen. Mitmenschen zu helfen und sie wieder aufzubauen, denn die Resignierung wird immer schlimmer, Da sich viele nicht mehr zu helfen wissen. Gruß vom AHAG Team
Zitat von Menschenrecht-aktivHallo, ich habe in Vertretung einer BG mit Datum zum 20.04.2011 ein Schriftsatz zur Klageerhebung zum SG eingebracht. Unter anderem wegen erkennbaren Verletzungen gegen die Menschenrechte u.a.des Internationalen Paktes über politische und bürgerliche Rechte:Art.2,4,5,7,8,9,12,14,15,16,17 und Art.26 sowie des Intenationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte : Art.6.1 , 7 , 7a)i) , 7a)ii) ,9 ,11.1 , 11.2 , 12.1 und 12.2d und das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10 Dezember 1984 ( BGBl.1990 II S. 246).
Den Schriftsatz zum SG habe ich abschliesend mit folgendem Fazit versehen:
In der Bundesrepublik Deutschland sind Hilfsbedürftige , die ein Teil der Bevölkerung sind, systematisch und mit Billigung der zuständigen Behörden Volksverhetzungen schutzlos ausgesetzt. In einer Weise, die geeignet ist,den öffentlichen Frieden zu stören wird mittelbar zum Haß gegen diese Teile der Bevölkerung aufgestachelt was zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen führt. Die Menschenwürde dieser hilfsbedürftigen Menschen wird angegriffen und verletzt dadurch das man diese beschimpft,öffentlich böswillig verächtlich macht und verleumdet. Die Beklagte (Jobcenter) und deren Angehörige Frau ............. bedienen sich dabei von Ihr fingierte und konstruierter rechtswidriger Sachverhalte.
Der hilfsbedürftigteMensch ist hier ständiger erniedrigender Behandlung ausgesetzt.
Durch die sogenannten "Hartz IV " Gesetze und deren Auslegung sowie Anwendung ist zweifelsfrei belegt dass in der BRD eine ständige Praxis grober, offenkundiger und massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist in Art.2 , Art. 12 und Art,13 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe begründet.
So nun genug geschrieben aber noch etwas zu mir: Bin seit 1995 in Sachen Menschenrechte aktiv tätig. Vielleicht kann ich ja mal dem Ein oder Anderen mit Tip`s und Info's helfen? Bis dahin Gruß von Menschenrecht-aktiv
Das stimmt-ich habe es so erfahren und versuche gerade , Ärzte dazu zu bewegen, die Wahrheit auszusagen (Entbindung von der Schweigepflicht)-wenn gemobbt, entwürdigt wird in Jobcentern, Argen und die betroffenen Menschen reaktiv erkranken. Und sich deswegen bei ihnen in Behandlung begeben. Ich sehe das nicht ein. (Anti-Mobbing-Gesetz MUSS her dagegen ebenso!)Weil man dies nachweisen muss-und Zeugenaussagen habe ich auch gesammelt bereits.Das sind Menschenrechte-niemand darf wegen -was -weiss- ich willkürlich herabgewürdigt,gemobbt, diskriminiert werden.Gesundheitlich beeinträchtigt,geschädigt-das geht nicht und ich kämpfe.Ob man Anwälte bewegen kann-ebenso?
Der Art.2.1 des Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte " Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in dem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens,der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten." (Kurz gesagt; Diskriminierungsverbot)