GEZ-Gebühren und ALG II/geringes Einkommen: Neue Hoffnung nach BVerfG-Urteil Auch wer nur einen geringfügigen Zuschlag zum ALG II erhielt, musste bisher generell GEZ-Gebühren leisten. Zu Unrecht, urteilte das Bundesverfassungsgericht und entschied auch beim Thema GEZ-Gebühren für Nichtleistungsempfänger
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Wer Arbeitslosengeld II (ALG II) erhält, der ist automatisch von der Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr für Rundfunk- und Fernsehempfang (nach der mit dem Einzug der Gebühren beauftragte Zentrale auch GEZ-Gebühr genannt) befreit. So jedenfalls die oft anzutreffende Annahme vieler Menschen. Diese generelle Aussage lässt jedoch ein wichtiges "Aber" außer Acht: Wer nämlich einen Zuschlag zum ALG II gem Sozialgesetzbuch II erhält, der ist keineswegs befreit, sondern muss die vollen Kosten tragen, egal, welche Höhe der Zuschlag beträgt. So jedenfalls war es bisher. Gleichermaßen mussten jene, die zwar nicht mehr als ALG II-Empfänger monatlich zur Verfügung hatten, dennoch GEZ-Gebühr entrichten, denn sie erhielten ja keine Sozialleistungen, die im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGStV) zur Befreiung von der Gebühr führen könnten.
Aus diesen Gründen wandten sich zwei Betroffene an die Gerichte. Sie sahen in der Nichtbefreiung durch die Rundfunkanstalt einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Obwohl die Fachgerichte sich jeweils nur auf den Standpunkt stellten, dass nun einmal keine Befreiungsgründe gemäß RGStV oder unbilligen Härten vorlagen, urteilte das Bundesverfassungsgericht nun anders. Es sah in den Entscheidungen einen Verstoß gegen Artikel 3 GG.