Der Regelbedarf deckt laufende und einmalige Bedarfe pauschal ab. Er berücksichtigt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Erzeugung von Warmwasser). Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
I. Arbeitslosengeld II (§ 29 Abs. 2 – 3 SGB II, Hartz 4) Eckregelsatz = 100% = 364 EUR Partner = 90% = 328 EUR 14- bis 17-jährige Angehörige Kinder der Bedarfsgemeinschaft § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II = 287 Euro 18- bis 24-jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (= volljährige Kinder) § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II = 80% = 291 EUR Kinder ab 6 bis einschl. 13 Jahre = 70% = 251 Euro Kinder bis einschl. 5 Jahre = 60% = 215 Euro
II. Sozialgeld (§ 28 Abs, 1 SGB II)
364 Euro für Alleinstehende / Alleinerziehende (§ 20 Abs. 2 SGB II) 328 Euro für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft (§ 20 Abs. 3 SGB II) 291 EUR Euro für unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern (U25 Regelung, § 20 Abs. 2 S. 2 SGB II / § 20 Abs. 2a SGB II) 287 EUR Euro für Kinder von 15 – 17 Jahren 251 Euro für Kinder von 0 – 14 Jahren
III. Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II); Single: ca. 300 bis 400,- € (dazu gehören nach neuerer Rechtsprechung bei einem genehmigten Umzug auch die Auszugs- und Einzugsrenovierung sowie – falls mietvertraglich vereinbart – die turnusmässigen Regelrenovierungen)
IV. Hartz IV Mehrbedarfe (§ 21/ § 28 SGB II) Liegt eine besondere Lebenssituation des Betroffenen vor, wie z.B. Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder bei einer chronisch Krankheit eine kostenaufwändige Ernährung wird zusätzlich ein sogeannter „Mehrbedarf" gewährt. Es ist möglich, mehrere Zuschläge gleichzeitig nebeneinander zu beziehen; ihre Höhe darf aber die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen (also je nach Fall 287 Euro, 328 Euro oder 364 Euro). Für Schwangere wird ab der 13. Woche ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgeblichen Hartz IV Regelbedarfs gezahlt. 1. Schwangere ab Beginn der 13. Woche (17 %, alleinstehend): 62,-- Euro 2. allein Erziehende 1 Kind U 7 oder 2 – 3 U 16 (36 %) 351 Euro = 126 Euro 3. allein Erziehende mehr als 3 Kinder (pro Kind 12 % = 41 Euro; max 60 %) max. 205,-- € 4. Schwerbehinderung mit Merkzeichen „G“ / „aG“ (ausserg.) gehbehindert – 17 %) 59,-- € 5. erwerbsfähige Behinderte mit Leistungen zur Teilhabe/Eingliederung (35 %) 121,-- € 6. krankheitsbedingte Zusatzkost (zunehmend restriktiv): je nach Krankheit 25,56 bis 61,-- € (gerundet nach § 20 Abs. 4 S. 3 SGB II)
Achtung: Hier hat sich die Rechtssprechung verändert! Bitte gehen Sie auf: Hartz IV Mehrbedarf bei chronischen Krankheiten!